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Berlin Versicherungen
Ein Versicherer ist die Partei eines Versicherungsvertrages, die
Versicherungsschutz gewährt (vgl. § 1 VVG). In einem
Versicherungsvertrag können mehrere Parteien Versicherer sein
(Mitversicherung). Die Partei, der Versicherungsschutz gewährt wird,
die also Versicherung nimmt, ist der Versicherungsnehmer.
Der Versicherer muss nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in
Deutschland, Österreich und der Schweiz immer ein Unternehmen
(Versicherungsunternehmen) sein, meist in der Rechtsform einer
Gesellschaft (Versicherungsgesellschaft) und privatwirtschaftlich
organisiert. In anderen Ländern können durchaus auch Einzelpersonen,
z.B. in Großbritannien die Names von Lloyd's of London, Versicherer
sein.
Nach dem VAG ist jedes Unternehmen, das Versicherungsgeschäfte
betreibt ein Versicherungsunternehmen. Andere Finanzdienstleistungen
(z. B. die Baufinanzierungs- und Kapitalisierungsgeschäfte der
Lebensversicherer) dürfen von Versicherungsunternehmen in
Deutschland, Österreich und der Schweiz nur als Nebenleistung oder
auf fremde Rechnung - d.h. als Vermittler für einen anderen Anbieter
- angeboten werden.
Bis ins 17. Jahrhundert wurde Versicherungsschutz von Einzelpersonen
oder von Zünften und Gilden gewährt. Erst ab Mitte des 17.
Jahrhunderts entstanden die ersten Versicherungsunternehmen. Diese
waren überwiegend auf die Feuer- und (See-)Transportversicherungen
spezialisiert. Die ersten professionellen Versicherungsunternehmen
wurden auf staatliche Veranlassung gegründet, so die Hamburger
Feuerkasse (1676) und die Berliner Feuersozietät (1718). Der erste
auf moderner versicherungsmathematischer Basis arbeitende
Lebensversicherer und zugleich erster Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit war die englische Society for Equitable Assurances
on Lives and Survivorships (Equitable Life) (1762).
Aufgrund ihrer zentralen volkswirtschaftlichen Rolle unterliegen
Versicherungsunternehmen (genauso wie Banken) in Deutschland
besonderer staatlicher Kontrolle. Die zentrale bundesrechtliche
Vorschrift ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Das
VAG regelt u.a. Zulassung, Geschäftsbetrieb, Rechtsformen,
Kapitalanlagen und Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), zuständiges
Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen.
In Deutschland sind rund 1.400 Versicherungsunternehmen zum
Geschäftsverkehr zugelassen (Stand 02.2004). Eine vollständige Liste
findet sich im Internetangebot der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften unterliegen
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat
der EU oder Vertragsstaat des EWR, die in Deutschland nur durch eine
Niederlassung vertreten sind oder das Versicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr direkt aus dem Ausland betreiben, nur
eingeschränkt der deutschen Aufsicht. Versicherungsunternehmen mit
Sitz in anderen Ländern dürfen in Deutschland Versicherungsgeschäft
nur über Niederlassungen vertreiben, die wie
Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland beaufsichtigt
werden. Grundsätzlich gelten entsprechende Regelungen auch in
Österreich und der Schweiz. Für bestimmte kommerzielle
Versicherungszweige und die Rückversicherung gelten Ausnahmen.
