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Berlin Immobilien
Eine Immobilie oder Liegenschaft ist ein Grundstück inklusive
darauf befindlicher Gebäude und deren Zubehör. Juristisch gesehen
ist es "unbewegliches Gut", woher sich auch das Wort Immobilie
ableitet: Lateinisch im-mobilis für eine nicht bewegliche Sache.
Der Besitz von "Grund und Boden" und sein neueres Analogon des
Wohnungseigentums gilt als sichere Angelegenheit, da genaue
Regelungen bestehen. Ertragsmäßig sind Immobilien hingegen weitaus
schwieriger einzuschätzen.
Deshalb gibt es einige Berufszweige der Immobilienwirtschaft, die
sich auf Liegenschaften, Gebäude und den Immobilienmarkt
spezialisiert haben: Gebäudemanagement, Geodäten und andere
Ziviltechniker, Immobilienmakler und Realitätenbüros,
Hypothekenbanken, Immobilienfonds, Versicherungen und nicht zuletzt
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Wegen ihrer "Unbeweglichkeit" unterliegen Immobilien hinsichtlich
Eigentumserwerb, Gebrauch usw. anderen gesetzlichen Bestimmungen als
bewegliche Güter. Der Kauf und die Eigentumsübertragung eines
Grundstücks erfordern drei Vorgänge:
einen notariell beurkundeten Kaufvertrag
die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang
(Auflassung, in Österreich Aufsandungserklärung), siehe auch
Abstraktionsprinzip (Trennung von Kaufvertrag und Übereignung),
und die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch.
Immobilien können wie bewegliche Sachen mit Rechten belastet sein.
Zu solchen Rechten gehören insbesondere Grundpfandrechte (z.B. die
Belehnbarkeit, siehe Hypothekarkredit) und verschiedene
Dienstbarkeiten. Dies können Wegerechte sein, Regelungen zum
Wasserrecht oder andere Servitute.
Für Grundstücke ist in der Regel Grundsteuer zu entrichten, die eine
Gemeindesteuer ist. Ihre Höhe hängt vom Einheitswert der
Liegenschaft und vom sog. Hebesatz (Prozentsatz) ab. Ausnahmen von
der Steuerpflicht gelten für Grundstücke, die
öffentlich-rechtlichen, mildtätigen, religiösen und
wissenschaftlichen Zwecken dienen (vgl. §§ 3, 4 GrStG).
Beim Grunderwerb fällt neben Grundbuchs- und anderen Gebühren auch
eine prozentuelle Grunderwerbsteuer an.
Baurecht und Regelungen in Gebirgsländern [Bearbeiten]Das sog.
Baurecht bietet die Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu
errichten. Häufig ist das Baurecht auf 50 Jahre, maximal auf 99
Jahre begrenzt, was mit der Nutzungsdauer betrieblicher Gebäude gut
vereinbar ist. Im Süden des deutschen Sprachraums werden solche im
Baurecht errichtete Gebäude auch Luftkeuschen genannt, obwohl sie in
Städten das Ausmaß eines ganzen Häuserblocks annehmen können.
In Gebirgsländern bestehen - je nach Bundesland bzw. Kanton -
spezielle Regelungen zum Schutz der alpinen Infrastruktur, der
Bodenwirtschaft und teilweise auch des Fremdenverkehrs. Sie können
den Grunderwerb und die Bewirtschaftung betreffen, die minimale
Grundstücksgröße und bei Bergbauern auch das Versorgungs- und
Erbrecht. Überdies gibt es sog. Weiderechte (z.B. zwischen einzelnen
Gemeinden in Nord- und Südtirol), die gemeinschaftlich nutzbare
Allmende und andere lokale Regelungen.
Da ein großer Bestand an Immobilien im Eigentum von Unternehmen ist,
hat ein aktives und ergebnisorientiertes Management von
Unternehmensimmobilien in den letzten Jahren stark an Bedeutung
gewonnen (Corporate Real Estate Management). Beispiel hierfür ist
das professionelle Facility Management von Objekten oder die
Projektentwicklung ungenutzter Grundstücke oder älterer
Bestandsgebäude.
Wenn eine Immobilie weniger der direkten Nutzung (im Sinne ihres
Gebrauchwertes) dient, sondern vornehmlich als Geldanlage, ist neben
ihrem Ertrag durch Vermietung oder Verpachtung auch die
Wertentwicklung über einen längeren Zeitraum zu beachten.
Liegenschaften sind weitgehend resistent gegen Inflation, weil ihr
Wert als "nicht vermehrbares Gut" langfristig steigende Tendenz hat.
Mittelfristig hängt der Wert von Immobilien annähernd mit dem
Baukostenindex zusammen.
Um die Wertentwicklung von Immobilien betrachten zu können, muss man
sie in verschiedene Kategorien einteilen. Folgende Unterteilungen
sind üblich:
keine immobilienwirtschaftliche Nutzung (Landwirtschaft oder
Forstwirtschaft)
beabsichtige Nutzung (Bauerwartungsland)
rechtlich abgesicherte Nutzung (gewidmetes Bauland)
vorbereitete Nutzung (bereits parzelliert und erschlossen)
erste Nutzung (noch ungenutzter Neubau)
bestehende Nutzung (genutzter Bau)
nicht mehr bestehende Nutzung (Leerstand)
Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert einer
Immobilie in den ersten fünf Stufen kontinuierlich erhöht. Der
Übergang von der ersten zur zweiten und dritten Stufe ist
üblicherweise von den prozentual höchsten Wertsteigerungen
begleitet. In der sechsten Stufe setzt zumeist eine Wertminderung
ein und in der siebten Stufe reduziert sich der Wert stark, unter
Umständen sogar unter das Niveau der ersten Stufe, wenn Sanierungen
erforderlich sind oder Altlasten bestehen.
Auch die Nähe von Schulen, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen
wirkt sich auf den Wert meist günstig aus. Bei erstmaliger
Erschließung als Baugebiet oder Bauland muss allerdings ein
Grundstreifen als Öffentliches Gut abgetreten werden, damit die
Gemeinde Straßen und Leitungen bauen kann.
Wertmindernd sind hingegen Immissionen, ein hoher Lärmpegel oder
Altlasten - z.B. wenn auf dem Grundstück vorher eine Tankstelle
stand und der Boden dadurch verseucht ist. Auch eine Ausweisung als
Naturschutzgebiet kann wertmindernd sein, weil dann meist ein
Bauverbot erlassen wird. Wertminderungen oder -steigerungen können
auch Folge einer politischen Entscheidung (zum Beispiel Bau eines
Flughafens oder einer Autobahn) sein. Die Wertentwicklung hängt dann
von den Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks vor und nach einer
solchen Entscheidung ab.
