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Berlin Bürger
Der Bürgerbegriff hat seine historischen Wurzeln im antiken
Griechenland. Nach Aristoteles' berühmter Definition (Politik III,
1275a22ff.) ist der Bürger (griechisch polites)durch seine "Teilhabe
am Richten (krisis) und an der Herrschaft (arche)" bestimmt. In der
voll entwickelten athenischen Demokratie des fünften vorchristlichen
Jahrhunderts, an der dieser Begriff entwickelt wurde (und,
strenggenommen, galt er nur für diese resp. für die gleich oder
ähnlich verfassten, demokratischen Poleis des antiken Griechenland)
bedeutete dies: Bürger (im vollen Sinne des Wortes) war derjenige,
der an den zahlreichen Gerichtshöfen als Richter fungieren und an
den mindestens viermal pro Monat stattfindenden Volksversammlungen,
in denen über alle wichtigen Fragen der Polis entschieden wurde,
teilnehmen konnte. Dieser Begriff war das Ergebnis eines langen und
komplexen Prozesses,während dem sich das Verständnis der
Zugehörigkeit zum Gemeinwesen grundlegend veränderte; er spielte
sich zeitgleich mit der Entstehung der Polis resp. der Demokratie ab
(also ungefähr von der Mitte des 8. bis zur Mitte des 5. Jh. v.
Chr.) und war ein wesentlicher Teil dieses Vorgangs.
Bürger waren im Sinne der Ständeordnung, im Mittelalter Bewohner
eines Burgortes, dann einer befestigten Stadt oder eines Marktortes,
schließlich jedes vollberechtigte Glied einer Staatsgemeinschaft.
Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt
herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem
mit legalen Mitteln nicht absetzbaren Regime (einer Monarchie)
unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der
Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik.
Im übertragenen Sinne werden damit aber auch nicht-zeitverbunden die
Bewohner einer Stadt oder eines staatlichen Gemeinwesens,
beispielsweise in der Antike (z.B. der Polis) oder in der Moderne
bezeichnet.
In der mittelalterlich geprägten Verfassung einer Stadt oder eines
Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft,
der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes
hießen Inwohner. Diese Begriffe galten nur für Männer, Frauen
konnten nach der damaligen Rechtsauffassung niemals Träger eines
solchen Titels sein.
Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der
Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen
Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen
Häusern, sog. Tripfhäuseln waren damit auch vom Bürgerrecht
ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur
Zahl der Einwohner vergleichsweise klein.
Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft
lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf
Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese
Aufnahme in die Bürgerschaft ist im so genannten Bürgeraufnahmebuch
dokumentiert worden, wobei auch eine entsprechende Gebühr, das
Bürgergeld, fällig war.
Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder
Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das
Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines
Einwohners zurück.
Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen
übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem
Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der
Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber
als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen
an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich
der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte
wohnte als Inwohner auf dem Anwesen.
